Was ist bei der Scheidung von einem ausländischen Ehepartner zu beachten?

„Bis dass der Tod uns scheidet!“ So romantisch diese Vorstellung auch ist, entspricht sie oft nicht der Realität. Im Jahr 2016 wurden trotz sinkender Scheidungsrate noch immer 162.397 Ehen geschieden. Damit gehen neben emotionalen Problemen auch komplizierte Verhandlungen über Folgesachen einher. Steht die Trennung von einem Partner mit Migrationshintergrund bevor, müssen sogar noch mehr Aspekte berücksichtigt werden. Mehr dazu erfahren Sie in folgendem Ratgeber. – Laura Gosemann

Heutzutage ist es dank der Multikulturalität in Deutschland keine Seltenheit mehr, dass Partner unterschiedlicher Nationen miteinander verheiratet sind. Die hier lebenden Ausländer benötigen in diesen Fällen jedoch eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, welche zudem alle drei Jahre erneuert werden muss. Wird solch eine Ehe schließlich geschieden, kann unter Umständen der künftige Wohnsitz in Gefahr sein.

Welches Gericht ist bei Scheidungen von Migranten zuständig?

In Deutschland kann die Ehe nur von einem Richter gültig geschieden werden. Eine im Ausland durchgeführte Privatscheidung wird hierzulande allerdings akzeptiert, wenn diese im Heimatland des Ausländers bereits staatlich anerkannt und beglaubigt wurde.

Grundsätzlich ist das deutsche Familiengericht für eine Scheidung zuständig, sobald einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt beziehungsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung innehatte. Das gilt ebenfalls, wenn keiner der Partner bei der Antragstellung zur Scheidung in Deutschland wohnhaft war.

Genauso ist ein deutsches Familiengericht zuständig, wenn beide Ehepartner zwar Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben.

Können ausländische Partner durch die Scheidung ihr Aufenthaltsrecht verlieren?

Vor allem Ehen, welche nur von kurzer Dauer waren, sind für die weitere Aufenthaltserlaubnis problematisch. War das Paar weniger als drei Jahre verheiratet, wird die Erlaubnis entweder verkürzt oder gar entzogen.

Wird die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Migranten erst nach einer Frist von drei Jahren geschieden, kann Letzterer ein selbstständiges Aufenthaltsrecht erwerben. Dieses wird zunächst auf ein Jahr festgeschrieben. In den darauffolgenden Jahren sind die Chancen einer Verlängerung besonders hoch, wenn der Ausländer ein eigenes Einkommen vorweisen kann oder er aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kinder besitzt, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

Ist die Scheidung zu einem früheren Zeitpunkt, aber aufgrund eines sogenannten Härtefalls eingereicht worden, hat der Ausländer ebenfalls die Möglichkeit, in Deutschland zu verbleiben. Die Behörden müssen hierbei durch einen Antrag von dem Härtefall in Kenntnis gesetzt werden.

Der ausländische Ehepartner darf sich auch nach der Scheidung weiterhin in Deutschland aufhalten, wenn andernfalls das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder in Gefahr ist. Ist er nachweislich auf eine spezifische medizinische Versorgung angewiesen, welche in seinem Heimatland nicht zur Verfügung steht, muss ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Gleiches gilt, wenn dieser in seinem Heimatland nachweislich Diskriminierungen ausgesetzt wäre.

Wenngleich ein Drittstaatsangehöriger, welcher mit einem Deutschen verheiratet war, nach der Scheidung sein EU-Aufenthaltsrecht verlieren kann, besteht jedoch kein Zwang zur Ausweisung.

Das kostenlose eBook mit weiteren Informationen zur Scheidung von einem ausländischen Ehepartner ist unter www.scheidungsrecht.org/scheidung-mit-auslaender/ zu finden.

Autorin des Gastartikels ist Laura Gosemann

Laura Gosemann hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist derzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.

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